Seit über 30 Jahren für Sie in der Beratung und Betreuung von privaten und gewerblichen Insolvenzen für Schuldner und Gläubiger in Bayern tätig.

Fachanwältin für private und gewerbliche Insolvenzen | München

Hände reichen. Gemeinsam Wege beschreiten.

Bei drohender Zahlungsunfähigkeit und wachsender Schuldenlast stehen Privatpersonen sowie Unternehmen gleichermaßen vor Herausforderungen von großer wirtschaftlicher Unsicherheit und juristisch unbekannter Tragweite.

Mit meiner über 30 jährigen Erfahrung im Umgang und Bewältigung von Insolvenzen, begleite ich Sie verlässlich, verständlich und transparent auf Ihrem erfolgreichen Weg aus wirtschaftlicher Notlage.

Als Fachanwältin und Spezialistin für Insolvenzrecht in München, vertrete ich Sie gleichermaßen als Schuldner sowie als Gläubiger in gerichtlichen Verhandlungen und außergerichtlichen Vergleichen sowie bei ausführlichen Sanierungsplanungen.

Fachanwältin für Insolvenzrecht München

Rechtsanwältin

Margit Warneke

Mit Leidenschaft und Überzeugung habe ich mir in meiner Rolle als Rechtsanwältin, Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin einen größtmöglichen Erfahrungsschatz in der strategischen Ausrichtung sowie in der operativen Durchsetzung in Einigungsverfahren und Prozessen angeeignet. Als Mitglied des Deutschen Anwaltverein e.V., der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht sowie als Dozentin für die Fachanwaltsausbildung zum Insolvenzrecht, verfolge ich nachhaltig die dynamische Entwicklung von Rechtslagen, gerichtlichen Urteilen und erfolgsverbrechenden Handlungsmaßnahmen bei privaten und gewerblichen Insolvenzverfahren.

Ich freue mich Sie in meiner Kanzlei in München kennenzulernen und Sie bei Ihrem Anliegen fachlich sowie persönlich bestmöglich beraten und vertreten zu dürfen.

Kanzleifokus: Privatinsolvenz

Fachberatung bei privater Zahlungsunfähigkeit. 

Veränderte Lebenssituationen. Verlust von Einkommen. Überzogenen Lebensstandards. – Die Gründe für eine Zahlungsunfähigkeit ist für Betroffene oftmals eine schwer belastende Situation.

Doch auch hier haben Sie Rechte und Pflichten welche Ihnen zur Bewältigung von persönlichen Krisen mit Aussichten auf bessere, schuldenfreie Zeiten zur Hilfe stehen.

Auf Ihre Bedürfnisse gerichtete, analysiere und bewerte Ich Ihre Situation und erstelle in Absprache mit Ihnen ein individuelles Entschuldungskonzept von Prüfung und Antrag bis zum Ende des erfolgreichen Restschuldbefreiungsverfahren.

Hier finden Sie weitere Informationen über die Bewältigung einer Privatinsolvenz und wie ich Ihnen von Antrag bis Abschluss des Verfahrens erfolgreich unterstützen kann. 

Privatinsolvenz: Häufig gestellte Fragen

Ein Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung dauert 36 Monate. Danach werden mir meine Schulden erlassen, dh. sie sind getilgt. Ausgenommen hiervon sind Schulden aus rückständigen gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich nicht geleistet hat, Ansprüche aus betrügerischen Handlungen oder Körperverletzungen und wegen Steuerhinterziehung.

Das hängt von der Zusammenarbeit mit dem Insolvenzverwalter ab. Sie müssen sich bereits im Insolvenzantrag verpflichten, an den Insolvenzverwalter Ihr pfändbares Einkommen abzutreten. Legt der Insolvenzverwatler die Abtretung gegenüber dem Arbeitgeber offen, wozu er berechtigt ist, ist es vielleicht besser, Sie informieren Ihren Arbeitgeber hierüber vorab. Manche Verwalter sind auch damit einverstanden, dass der Schuldner dem Verwalter seine Gehaltsabrechnungen schickt und man sich mit ihm über den abzuführenden Teil des Arbeitseinkommens einigt.

Diese Frage lässt sich einfach mit einem Nein beantworten, es sei denn Ihr Ehepartner hat gegenüber dem Gläubiger eine persönliche Haftungsübernahme erklärt oder er hat den Kreditantrag mitunterschrieben.

Die Schufa führt den Hinweis auf das Insolvenzverfahren weitere 5 Jahre. Hier wäre darauf zu achten, dass die Schulden bei der Schufa nicht als offen geführt werden sondern als erledigt. Der Hinweis auf eine erteilte Restschuldbefreiung darf geführt werden. nach einem Urteil des OLG Frankfurt wurde die Schufa verpflichtet, den Eintrag vorzeitig zu löschen, da der Schuldner den Nachweis führen konnte, andernfalls am Markt keine Wohnung anmieten zu können, jedoch handelt es sich hier um eine Einzelfallentscheidung.

Wird das auto für berufliche Zwecke benötigt und kann der Schuldner nachweisen, dass er seinen Kredit aus seinem pfändungsfreien vermögen, dem sog. Schonvermögen bedien kann, kann der Insolvenzverwalter diesen Kredit nicht gegen den Willen des Schuldners kündigen.

Die Annahme einer Erbschaft oder eines Pflichtteils ist eine höchstpersönliche Entscheidung, die dem Schuldner überlassen bleibt. Ferner sind mit der Annahme einer Erbschaft auch regelmäßig Pflichten verbunden, da der Erbe in vollem Umfang in die Rechtstellung des Erben eintritt, weshalb der Verwalter ihm diese Entscheidung nicht aufdrängen kann. Gleiches gilt für die Inanspruchnahme des Pflichtteils, auch hier gesteht die Rechtsprechnung dem Schuldner das alleinige Recht zur Ausschlagung zu.

Wie sind die Abläufe einer Privatinsolvenz?

Hier finden Sie eine generelle Darstellung der organisatorischen und zeitlichen Abläufe eines Verbraucherinsolvenzverfahrens 

Kanzleifokus: Unternehmensinsolvenz

Unterstützung bei Firmeninsolvenzen und Gewerbesanierungen. 

Unerwartete Marktschwankungen. Wachsender globaler Wettbewerb. Veränderte Kundenbedürfnisse und veraltete Geschäftsmodelle. – Die Gründe für eine betriebliche Schwächung sind vielseitig, führen jedoch für Geschäftsführungen und Vorstandsmitgliedern oftmals zu der gleichen Herausforderung:

Die Bedrohung unternehmerischer Stabilität und Gefährdung der sicheren Weiterführung von betriebswirtschaftlichen Aktivitäten.

Daher wird Verantwortlichen für Betriebe sowie Einzelunternehmern stets geraten, sich umfänglich über die wirtschaftliche Marktlage, Umsatzprognosen sowie vor allem über die eigene Liquidität im Bilde zu sein um einer drohender Schuldenüberlastung zuvor zu kommen und eine Insolvenzverschleppung zu vermeiden. 

Als Fachanwältin für gewerbliches Insolvenzrecht bin ich spezialisiert, Ihre Betriebsverfassung und finanzielle Lage ausführlich zu prüfen und Sie über Handlungsmaßnahmen fachlich zu beraten.

Im Fall einer bevorstehenden Anmeldung und Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unterstütze ich Sie in allen strategischen Planungen und organisatorischen Verpflichtungen.

Schwerpunkte bei gewerblichen Insolvenzverfahren:

Unternehmensinsolvenz: Häufig gestellte Fragen

Bei der GmbH ist die Überschuldung und die Zahlungsunfähigkeit ein absoluter Insolvenzgrund.

Für Einzelunternehmer besteht keine ausdrückliche Insolvenzantragspflicht, aber führt der Einzelunternehmer sein Unternehmen weiter, obwohl er seine Rechnungen nicht bezahlen kann, droht ihm ein Strafverfahren wegen Betrug.

Grundsätzlich nein, aber es gibt eine Vielzahl von Ausnahmen, zB.Haftung des Geschäftsführers für nicht abgeführte Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung oder für nicht abgeführte Lohnsteuer bei Zahlung des Nettolohnes.

Der Jahresabschluss sollte bis zum 30.06. des Folgejahres erstellt sein, selbst wenn nicht alle Fragen abschliessend geklärt werden konnten. Reicht das Geld nicht aus, um bei den Sozialausgaben sowohl die Arbeitgeberbeiträge als auch die Arbeitnehmerbeiträge zu bezahlen, sollte auf der Überweisung vermerkt werden : nur Arbeitnehmerbeiträge! Eingehende Kundenzahlungen dürfen nicht auf ein Bankkonto eingehen, dass bereits  im Soll geführt wird. Gegebenenfalls ist den Kunden ein anderes Bankkonto mitzuteilen.

Der GmbH-Geschäftsführer haftet gegenüber dem Insolvenzverwalter mit seinem gesamten Vermögen, sofern dieser nach Eintritt eines absoluten Insolvenzgrundes noch Zahlungen leistet.

Handelt es sich um ein Kleinunternehmen, bei dem kein Personal beschäftigt wird, kann der Schuldner den Insolvenzverwalter darum bitten, die Freigabe des Einzelunternehmens zu erklären. Der Schuldner hat dann die Möglichkeit, sein Unternehmen trotz bestehender Insolvenz fortzuführen, ohne dass er die Altschulden bedienen muss.

Nicht unter die Restschuldbefreiung fallen Steuerschulden, wegen derer der Schuldner rechtskräftig wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden ist oder nicht abgeführte Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung, sowie Verbindlichkeiten die der Schuldner aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung verursacht hat, zB. durch einen Eingehungsbetrug.