Privatinsolvenz

Die Verbraucherinsolvenz, umgangssprachlich als Privatinsolvenz bezeichnet, ermöglicht Ihnen bei fehlenden Vermögenswerten zur Begleichung von Forderungen einen Weg in eine lebenswerte Zukunft weiter zu ermöglichen. Das private Insolvenzrecht ermöglicht eine gerichtliche Schuldenregulierung und löst diese Krise auf juristische Weise – im Interesse aller Beteiligten.

Die Verbraucherinsolvenz betrifft alle Privatpersonen sowie Einzelunternehmer / Soloselbständige mit weniger als 20 Gläubigern.

Fachanwältin für Insolvenzrecht München

Rechtsanwältin

Margit Warneke

Ich vertrete Ihre Interessen als spezialisierte Anwältin für Insolvenzrecht. Mein Ziel ist, dass Sie – indem Sie Privatinsolvenz anmelden oder durch einen außergerichtlichen Vergleich – so schnell wie möglich schuldenfrei sind. 

Privatpersonen haben oft eine großen Hemmschwelle, den Schritt in die Verbraucherinsolvenz zu wagen. 

Um Ihnen den ersten Schritt zur Nutzung dieses rechtlichen Hilfsmittel zu ermöglichen, biete ich Ihnen ein erstes kostenloses telefonisches Beratungsgespräch zur Einschätzung Ihrer Situation gerne an. 

Inhalt

Neues Insolvenzrecht - Verkürzung der Dauer auf maximal 3 Jahre

Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 17. Dezember 2020 beschlossen, dass Restschuldbefreiungsverfahren von 6 auf 3 Jahre zu verkürzen. Ab sofort dauern Privatinsolvenzen und Regelinsolvenzen daher für alle nur noch maximal drei Jahre!

Die Verkürzung des Insolvenzverfahrens auf drei Jahre soll rückwirkend für alle ab dem 1. Oktober 2020 beantragten Insolvenzverfahren gelten.

Für zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September eingereichte Insolvenzanträge wurde eine Übergangsreglung beschlossen. Diese Insolvenzverfahren verkürzen sich um die Zeit, die seit dem 16. Juli 2019 vergangen ist.

Für Ihren Insolvenzantrag ab 1. Oktober 2020 gilt: Die Restschuldbefreiungsphase verkürzt sich auf drei Jahre. Eine Mindestquote ist nicht mehr erforderlich.

Privatinsolvenz: Wie läuft das Verfahren ab?

Schritt #1

Schuldenberatung und erstellen eines aktuellen Gläubigerverzeichnis

Im ersten Schritt benötigen Sie eine komplette Auflistung Ihrer Schuldner. Ich helfe Ihnen bei der Erstellung eines vorläufigen Gläubigerverzeichnis. Hierbei ist es unumgänglich alle Gläubiger zu nennen, da Sie sonst in Gefahr geraten, dass Ihnen zum Schluss des Verfahrens eine Restschuldbefreiung versagt wird. 

Ist die Auflistung vollständig, werden alle Gläubiger von mir kontaktiert und aufgefordert die genaue Forderungshöhe nebst Zinsen, Kosten und etwaiger Sicherheiten zu einem festgelegten Stichtag mitzuteilen.

Sobald alle Forderung eingegangen sind, wir ein endgültiges Gläubigerverzeichnis erstellen.

Schritt #2

Außergerichtlichen Einigungsversuch

Die Insolvenzordnung sieht zwingend vor, dass auf Grundlage eines Schuldenbereinigungsplanes eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern versucht wird. 

Der Plan sieht üblicherweise vor, dass den Gläubigern der pfändbare Teil Ihres Einkommens zur anteilmäßigen Befriedigung zur Verfügung gestellt wird. Sollten Sie nicht über pfändbares Einkommen verfügen, kann auch ein sogenannter Nullplan, der keinerlei Zahlungen vorsieht, vorgelegt werden. 

In Ihrem Namen nehme ich Kontakt zu den Gläubigern auf und versuche in Ihrem Interesse auf Vorlage eines Zahlungsplans,  einer außergerichtlichen Einigung zwischen ihnen und dem Schuldner zu gelangen.

Wenn der Plan angenommen wird, sind Sie mit der Zahlung des Einmalbetrages von den in das Verfahren einbezogenen Schulden endgültig befreit.

Erst wenn keine Einigung mit den Gläubigern zustande kommt (Scheitern der außergerichtlichen Schuldenregulierung), kann die Beantragung des Insolvenzverfahrens gestellt werden und die gerichtliche Insolvenz eröffnet werden.

Schritt #3

Beantragung des Insolvenzverfahrens

Ist der außergerichtliche Vergleichsversuch mit Gläubigern nicht erfolgreich, erfolgt der Antrag einer Privatinsolvenz beim zuständigen Amtsgericht. Ich unterstütze Sie in der Zusammenstellung aller relevanten Antragsformulare welche zur Eröffnung des Verfahrens benötigt werden. 

Hierzu gehört vor allem:

  • Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs
  • Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung
  • Gegebenenfalls Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten
  • Vermögensverzeichnis des Schuldners
  • Gläubiger- und Forderungsverzeichnis
  • Schuldenbereinigungsplan

 

Bei Gericht dauert die Bearbeitung ihres Insolvenzantrages in der Regel zwischen 4-8 Wochen bevor die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Bestellung eines Insolvenzverwalters erfolgt.

Schritt #4

Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Vorprüfung

Vor der eigentlichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens prüft das Gericht gem. § 287a Abs. 2 S. 1 InsO, ob Ihnen in den letzten Jahren bereits die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt worden ist und ob Versagungsgründe gemäß § 290 InsO vorliegen. Sodann ergeht ein Beschluss über die Zulässigkeit des Antrages auf Erteilung der Restschuldbefreiung und oftmals auch über die Stundung der Verfahrenskosten.

Insolvenzeröffnung

Zu Beginn ergeht durch das Insolvenzgericht der Insolvenzeröffnungsbeschluss über Ihr Vermögen und ein Insolvenzverwalter wird bestellt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird im Internet veröffentlicht und in das Schuldnerverzeichnis eingetragen.

Im Insolvenzverfahren werden alle Vermögenswerte liquidiert. Die Erlöse werden auf einem Sonderkonto des Insolvenzverwalters angelegt und dienen zunächst zur Finanzierung der Kosten des Insolvenzverfahrens. Ihre Gläubiger melden die Forderungen beim Insolvenzverwalter an, der die Forderungen prüft und ein endgültiges Forderungsverzeichnis erstellt.

Schlusstermin

Nach Verwertung der Vermögensgegenstände wird in der Regel im schriftlichen Verfahren ein Schlusstermin durchgeführt. Zu diesem Termin können die Gläubiger Versagungsanträge gem. § 290 InsO stellen.

Wohlverhaltensphase: Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Im Anschluss an den Schlusstermin wird die vorhandene Vermögensmasse (nach Ausgleich der Kosten des Verfahrens) an die Gläubiger verteilt, das Insolvenzverfahren aufgehoben und die sogenannte Wohlverhaltensphase angeordnet.

Restschuldbefreiung: Schlusspunkt im Verfahren der Privatinsolvenz